Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der ECS EUROCARGO Internationale Bahnspeditionsges.m.b.H.

(ECS = Auftragnehmer/AN), abrufbar unter www.ecs-eurocargo.at:

1. ECS arbeitet ausschließlich auf Basis dieser AGB sowie (subsidiär) der allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung 1947/184, zuletzt geändert durch Amtsblatt zur Wiener Zeitung 1993/68 (im Internet abrufbar in deutscher und englischer Fassung unter http://portal.wko.at). Dies gilt insbesondere auch im Verhältnis zu ausländischen Auftraggebern. Diese AGB gelten auch für künftige Geschäfte, selbst wenn nicht mehr auf sie Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die ECS im Zuge der Geschäftsabwicklung übermittelt werden, gelten nicht, und zwar auch dann nicht, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

Diese AGB berühren nicht die Geltung von Konventionen in ihrer jeweils gültigen Fassung, soweit deren Bestimmungen zwingend eine abweichende Regelung vorschreiben, wie zum Beispiel die CMR oder die Eisenbahn-frachtrechtlichen Bestimmungen der CIM, des SMGS sowie des SAT (internationaler Eisenbahn-Gütertarif Österreich-UdSSR Nachfolgestaaten). Die AÖSp sowie die Eisenbahnfrachtrechtlichen Bestimmungen können über Anfrage auch jederzeit von uns zur Verfügung gestellt werden.

2. Sind Verluste oder Schäden des Gutes äußerlich nicht erkennbar, obliegt dem Versender bzw. Auftraggeber der Nachweis, dass der Verlust oder die Beschädigung während des Haftungszeitraumes eingetreten ist. Äußerlich erkennbare Schäden sind sofort bei Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Schäden unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch binnen sieben Tagen gegenüber ECS schriftlich geltend zu machen.

Bei allen Bahntransporten (auch außerhalb der CIM) ist zusätzlich Folgendes zu beachten: Mit Annahme des Gutes durch den Berechtigten sind alle Ansprüche gegen ECS aus dem Beförderungsvertrag bei teilweisem Verlust, Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist erloschen. Die Ansprüche erlöschen nur dann nicht

a) bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung, wenn der Verlust oder die Beschädigung vor der Annahme des Gutes durch den Berechtigten mit einer eisenbahnrechtlichen Tatbestandsaufnahme nach dem Vorbild des Artikels 42 CIM festgestellt worden ist;

b) bei äußerlich nicht erkennbarem Schaden, der erst nach der Annahme des Gutes durch den Berechtigten festgestellt worden ist, wenn er die Feststellung wie in Artikel 42 CIM sofort nach der Entdeckung des Schadens und spätestens sieben Tage nach der Annahme des Gutes verlangt und außerdem beweist, dass der Schaden in der Zeit zwischen der Übernahme des Gutes und der Ablieferung entstanden ist;

c) bei Überschreitung der Lieferfrist, wenn der Berechtigte binnen 60 Tagen seine Ansprüche gegen ECS geltend gemacht hat;

3. Sie garantieren die Einhaltung sämtlicher infrage kommender Bestimmungen. Bei der Verladung gefährlicher Güter sind Bestimmungen über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter sowie insbesondere die „Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)“, Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) sowie die Bestimmungen des GGBG und ADR einzuhalten. Bei der Verladung des jeweiligen Waggons ist von Ihnen eigenverantwortlich zu überprüfen, ob der Waggon den Bestimmungen des RID entspricht und gemäß den TSI, ORE sowie UIC-Bestimmungen zugelassen ist.

4. ECS ist zur Be- bzw. Entladung des Transportgutes nicht verpflichtet, es sei denn, dies wird ausdrücklich (schriftlich) vereinbart. ECS haftet nicht für Schäden, die während des Be- oder Entladevorganges entstanden bzw. auf Umstände beim Be- oder Entladevorgang zurückzuführen sind.

5. Sie sind für die ordnungsgemäße Verladung, Verpackung und Ladungssicherung verantwortlich. Die Verladung, Verpackung und Ladungssicherung hat nach den UIC-Verladerichtlinien/Verpackungsrichtlinien zu erfolgen. Sendungen, die an der Schnittstelle Normalspur/Breitspur umgeladen werden, sind bis zur Umladestelle nach den UIC-Verladerichtlinien zu verladen. Ab der Umladestelle erfolgt die Verladung und Sicherung nach den SMGS-Bestimmungen, Anlage 14. Bei der Beladung von Straßenfahrzeugen haben Sie die Einhaltung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten.

6. Der Auftraggeber haftet für sämtliche Standzeiten und Folgekosten aufgrund von Umständen, die außerhalb der Sphäre von ECS liegen, somit insbesondere auch bei verspätetem Eintreffen/Abholen bzw. verspäteter Zurverfügungstellung/Übergabe/Übernahme der Waggons an den vereinbarten Übernahmestellen. ECS ist berechtigt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit Verspätungen bzw. Standzeiten an den Auftraggeber laut Auslage bzw. im ortsüblichen Umfang weiter zu verrechnen. Von sämtlichen Forderungen, im Zusammenhang mit Standzeiten, die an ECS gestellt werden, hat der Auftraggeber ECS auf Aufforderung sofort zu befreien.

7. Von Forderungen (welcher Art auch immer), Zölle, Steuern und sonstige Abgaben, die an ECS gestellt werden, hat der Auftraggeber ECS über Aufforderung sofort zu befreien.

8. Sie verpflichten sich sämtliche Frachtdokumente und die RID-Klassifizierung ordnungsgemäß und wahrheitsgetreu zu erstellen. Der Auftraggeber hat ECS rechtzeitig auf alle öffentlich-rechtlichen (auch abgabenrechtlichen und zollrechtlichen) Verpflichtungen aufmerksam zu machen, die mit dem Besitz des Gutes verbunden sind. Für alle Folgen der Unterlassung haftet der Auftraggeber.

9. ECS hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus dem gegenständlichen Vertrag zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Sachen.

10. Eine Werterhöhung der Höchstbeträge bzw. eine Wertdeklaration oder ein besonderes Lieferungsinteresse können nicht vereinbart werden.

11. Angegebene Be- und Entladetermine sind keine Lieferfristen, sondern nur ungefähre Richtwerte/Regellaufzeiten.

12. Sämtliche Haftungsbeschränkungen und Fristen, insbesondere Rüge- und Schadensfeststellungsfristen gelten ausnahmslos, es sei denn, der Berechtigte weist nach, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung von ECS zurückzuführen ist, die entweder in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

13. Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht mit Ausschluss der Bestimmungen des IPR. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Streitparteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschließlich von Streitigkeiten über den wirksamen Bestand dieser Vereinbarung, sowie von Streitigkeiten im Zusammenhang mit in Ausführung dieser Vereinbarung geschlossenen Einzelvereinbarungen, wird die Zuständigkeit des sachlich jeweils in Betracht kommenden Gerichtes für A-1130 Wien vereinbart.

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